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Abschiebung nach Afghanistan

Abschiebung nach Afghanistan


Vor Rückführungen nach Afghanistan müssen immer wieder neue Erkenntnisse über die aktuelle Sicherheitslage gesammelt werden.

KARLSRUHE taz | Bei der jüngsten Sammelabschiebung nach Afghanistan hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen vorläufig interveniert. Doch die Richter werden derartige Abschiebungen am Ende wohl nicht generell verbieten, sondern nur rechtsstaatliche Standards für die gerichtliche Überprüfung einfordern.

Am 14. Dezember gab es erstmals seit 12 Jahren wieder einen größeren Abschiebeflug nach Afghanistan. 50 ausreisepflichtige Afghanen sollten per Sammelabschiebung in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden. 34 Personen saßen am Ende im Flugzeug. Pro Asyl kritisierte die Abschiebung als verantwortungslos. „Die dort angeblich sicheren Gebiete sind nicht erreichbar, und was heute angeblich sicher ist, ist es morgen nicht mehr“, sagte Pro-Asyl-Chef Günter Burkhardt.

Insgesamt sechs Betroffene erhoben Rechtsmittel gegen die Abschiebung. In drei Fällen wurden die Rechtsmittel abgelehnt, insbesondere wenn kurzfristig beauftragte Anwälte fast gar nichts Konkretes über ihren Fall sagen konnten. Drei Rechtsmittel waren dagegen erfolgreich, davon zwei beim Bundesverfassungsgericht.

Konkret hat Karlsruhe im Fall von zwei abgelehnten afghanischen Asylbewerbern die Abschiebung per einstweiliger Anordnung gestoppt. Das Gericht wollte aufgrund einer Folgenabwägung verhindern, dass mit der Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Das heißt: Über die Verfassungsbeschwerde wurde noch nicht inhaltlich entschieden.

Neue Erkenntnisse muss man berücksichtigen

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verfassungsrichter am Ende Abschiebungen nach Afghanistan generell verbieten. Die Prü fung, ob es in Afghanistan sichere Gebiete gibt, werden sie voraussichtlich den Verwaltungsgerichten überlassen. W as die Verfassungsrichter aber wohl einfordern werden, ist jeweils immer neu eine Prüfung der aktuellen Lage in Afghanistan durch das Bundesamt für Migration und die Verwaltungsgerichte. Die Verfassungsrichter werden kaum akzeptieren, dass Asylfolgeanträge einfach mit dem Argument abgelehnt werden, dass sich die Lage in Afghanistan seit der Ablehnung des ersten Asylantrags nicht verändert habe. Wenn es neue Erkenntnisse gäbe, müssten sie auch berücksichtigt werden, heißt es in der Begründung einer der beiden einstweiligen Anordnungen.

In beiden Fällen haben die Richter die Abschiebung zunächst nur bis zum 26. Januar ausgesetzt. Das heißt aber nicht, dass die endgültige Entscheidung bis dahin erfolgen muss. Die Frist soll nur sicherstellen, dass die Anwälte bis dahin eine Vollmacht ihrer jeweiligen Mandanten vorlegen. Nach Beibringung der Vollmacht wird die Frist vermutlich deutlich verlängert.

Das Bundesinnenministerium will mit neuen Sammelabschiebungen nicht auf die Karlsruher Entscheidung warten. Betroffene müssen also auch künftig kurzfristig individuell klagen. Den Termin des nächsten Abschiebeflugs will das Ministerium nicht ankündigen, „da dies den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte“.

Quelle taz

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